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Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet nach Artikel 39 des Grundgesetzes grundsätzlich alle vier Jahre statt (Legislaturperiode).
In Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist festgelegt, dass die Bundestagswahlen „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen.
Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab Erreichen des Wahlalters unabhängig von Herkunft, Religionszugehörigkeit, politischer Anschauung oder Geschlecht das Recht haben, zu wählen und gewählt zu werden.
Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Wähler in einem freien Prozess der Meinungsbildung zu seiner Entscheidung kommen soll und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen kann. Des Weiteren bedeutet „Freiheit der Wahl“, dass jeder Wahlberechtigte frei entscheiden kann, ob er überhaupt zur Wahl geht. In Deutschland besteht also keine Wahlpflicht, wie beispielsweise in Belgien.
Unmittelbar bedeutet, dass die Wahlberechtigten ihre Vertreter direkt wählen und nicht durch Wahlleute vertreten werden.
Gleichheit bedeutet für das bestehende Bundestagswahlrecht, „dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben.“
Geheim muss eine Wahl sein, damit die Freiheit der Entscheidung gewährleistet wird. Also muss sichergestellt werden, dass niemand von der Entscheidung eines bestimmten Wählers Kenntnis nehmen kann.