Satzung des Kreisverband Meißen

Präambel

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Meißen ist Teil der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wir sind ein Zusammenschluss von Menschen, die auf der Basis eines gemeinsamen Grundkonsenses für eine solidarische, demokratische und nachhaltige Gesellschaft eintreten. Unser Ziel ist es, eine lebenswerte Umwelt zu bewahren und soziale Gerechtigkeit mit ökologischer Verantwortung zu verbinden.

Wir verstehen uns als Teil einer internationalen Bewegung aus Bürgerinitiativen, Verbänden und politischen Gruppen, die sich für Frieden, Gerechtigkeit, Klimaschutz und eine inklusive Gesellschaft einsetzen. Die Gleichstellung aller Geschlechter, Antidiskriminierung und die Wahrung der Menschenrechte stehen im Zentrum unseres Handelns.

Unser Kreisverband ist fest in den Prinzipien der Basisdemokratie, der mündigen Bürger*innen und einer offenen Gesellschaft verankert. Wir treten entschieden gegen Rassismus, Antisemitismus, Gewalt, Militarismus und jede Form von Diskriminierung ein. Ein respektvoller und solidarischer Umgang ist für uns essenziell – sowohl in unserer politischen Arbeit als auch innerhalb unserer Strukturen.

Die Suche nach gemeinsamen Lösungen und eine konstruktive Debattenkultur prägen unsere Entscheidungsfindung. Dabei achten wir darauf, Minderheitsmeinungen zu respektieren und in unsere Arbeit einzubeziehen.

Um unsere politischen Ziele zu erreichen, verbinden wir parlamentarisches und außerparlamentarisches Engagement. Unsere Arbeit ist geprägt von einem engen Austausch mit der Zivilgesellschaft, Initiativen und sozialen Bewegungen im Landkreis Meißen. Die parlamentarische Arbeit ist dabei ein wichtiges, aber nicht das einzige Mittel, um Veränderungen zu gestalten und grüne Politik vor Ort wirksam zu machen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Meißen, die Kurzbezeichnung ist „KV GRÜNE Meißen“.
  2. Der Tätigkeitsbereich umfasst die Gebietskörperschaft des Landkreises Meißen.

§ 2 Mitgliedschaft im Kreisverband

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, keiner anderen Partei angehört und einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreicht.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds oder die Ablehnung eines Antrags entscheidet der Vorstand des KV GRÜNE Meißen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die/der Antragstellende binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt kann jederzeit mit Wirksamkeit zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mindestens sechs Monate trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung keinen fälligen Beitrag bezahlt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt unbenommen.
  • Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
  • an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen Weise, z.B. über Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  • im Rahmen der Gesetze und der Satzung das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  • an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.
  • auf Information durch Delegierte auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung.
  • sich mit anderen Mitgliedern und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fachgruppen selbständig zu organisieren.

2. In Fällen sozialer Härte kann der Kreisvorstand durch Beschuss festlegen, ein Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags zu befreien oder für das Mitglied einen Beitrag festlegen, der geringer ist als der Mindestmitgliedsbeitrag.

3. Der monatliche Mitgliedsbeitrag soll 1% des monatlichen Nettoeinkommens nicht unterschreiten. Er beträgt mindestens aber 6 Euro monatlich.

§ 4 Freie Mitarbeit

  1. Der KV GRÜNE Meißen ist offen für die aktive Mitwirkung interessierter Menschen, die mit den politischen Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN übereinstimmen. Dies gilt auch gegenüber der Übernahme von parlamentarischer Verantwortung.
  2. Freie*r Mitarbeiter*in kann jede natürliche Person werden, die nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  3. Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen sowie das Recht auf relevante Informationen.
  4. Über den Beginn der Freien Mitarbeit entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederungsebene nach Antrag. Die Freie Mitarbeit endet durch Beschluss des Vorstandes oder durch eigene Erklärung ihm gegenüber.

§ 5 Die Organisationsstruktur

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Regional- & Ortsverbände.
  2. Innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes können Regional- oder Ortsverbände gebildet werden, die die Mitglieder des Kreisverbandes im jeweiligen Gebiet vernetzen und zur politischen Willensbildung beitragen. Ein Regional- oder Ortsverband muss mindestens das Gebiet einer Gemeinde umfassen; kann jedoch auch mehrere Gemeinden und/ oder Ortschaften einschließen. Die Anerkennung eines Regional- oder Ortsverbandes sowie die Änderung seines Zuschnitts oder seine Auflösung erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens zweimal im Jahr einberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 10 Tage vorher.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel (1/10) der Mitglieder, auf Antrag eines Regional- oder Ortsverband oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgemäß einberufen wurde und mindestens ein Zehntel (1/10) der Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Wahl von Delegierten für die Landes- und Bundesebene, die Kandidat*innen zur Aufstellung bei Wahlen und die Programme für Kommunalwahlen. Sie wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die/ den Schatzmeister*in für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
  7. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu bestätigen ist und in das jedes Mitglied Einsicht nehmen kann.
  9. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine Person weiblich sein muss, einem/ einer Schatzmeister*in sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Kreisvorstand wird regulär in jedem zweiten Kalenderjahr mit einfacher Mehrheit gewählt.
  3. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den Mitgliedern zur Kenntnis.
  4. Der Kreisvorstand hat mindestens einmal jährlich gegenüber den Mitgliedern inhaltlich und finanziell Rechenschaft abzulegen.
  5. Bei Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von zwei Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei Neuwahlen nicht mindestens drei Vorstandspositionen besetzt werden.
  6. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.

§ 8 Regional- & Ortsverbände

  1. Die Mitglieder eines Regional- oder Ortsverbandes sind jene Mitglieder des Kreisverbandes, die im Gebiet des jeweiligen Regional- oder Ortsverbandes ihren Wohnsitz haben. Auf Wunsch kann ein Mitglied auch einem anderen Verband angehören, der nicht dem Wohnsitz zugeordnet ist. Jedes Mitglied kann nur einem Regional- oder Ortsverband angehören. Die Regional- und Ortsverbände sollen eine freie Mitarbeit im Sinne von § 4 ermöglichen.
  2. In jedem Regional- oder Ortsverband findet mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung zu aktuellen Themen statt. § 6 Abs. 3, 5, 6, 7 und 9 sowie die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung finden sinngemäß Anwendung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das dem Kreisvorstand zur Kenntnis gegeben wird und in das jedes Mitglied des Kreisverbandes Meißen Einsicht nehmen kann.
  3. Fünf Mitglieder, die in derselben Gemeinde oder Region leben, können einen Regional- oder Ortsverband gründen.
  4. Regional- und Ortsverbände besitzen im Rahmen ihrer Organisationsstruktur Satzungs- und Organisationshoheit. Ihre Regelungen dürfen jedoch nicht der Satzung des Kreisverbandes widersprechen.
  5. Die Regional- und Ortsverbände benennen gegenüber dem Vorstand des KV GRÜNE Meißen jeweils eine Ansprechperson, die zugleich die Funktion der Sprecherin bzw. des Sprechers des jeweiligen Verbandes übernimmt.

§ 9 Wahlverfahren

  1. Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.
  2. Falls keine Wahlordnung beschlossen wurde, gilt die entsprechende Wahlordnung des Landesverbandes.

§ 10 Finanzen

  1. Der KV GRÜNE Meißen finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
  2. Ein jährlicher Haushaltsplan ist durch den/ die Schatzmeister*in zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um 10% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden, ist durch den/ die Schatzmeister*in ein Nachtragshaushalt zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*innen, die einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen- und Buchführung durch den/ die Schatzmeister*in überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das sowohl der Mitgliederversammlung als auch der/ dem Landesschatzmeister*in vorzulegen ist. Die Revisor*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. Eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossene Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.
  2. Die Auflösung des KV GRÜNE Meißen bedarf einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
  3. Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  4. Der KV GRÜNE Meißen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  5. Bei Streitigkeiten wird das Landesschiedsgericht angerufen.

 

Diese Satzung wurde erstmals am 18.07.2009 von den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände Meißen und Riesa-Großenhain beschlossen und trat mit Inkrafttreten der Kreisgebietsreform in Kraft.

Die Satzung wurde grundlegend überarbeitet und am 05.06.2025 von der Mitgliederversammlung in der vorliegenden Fassung neu beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft; gleichzeitig treten alle vorherigen Fassungen außer Kraft.